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   BFH, 06.06.1989 - VII R 113/86   

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https://dejure.org/1989,9088
BFH, 06.06.1989 - VII R 113/86 (https://dejure.org/1989,9088)
BFH, Entscheidung vom 06.06.1989 - VII R 113/86 (https://dejure.org/1989,9088)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - VII R 113/86 (https://dejure.org/1989,9088)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.05.1982 - VII K 17/81
    Auszug aus BFH, 06.06.1989 - VII R 113/86
    Ist also das eingeführte gefrorene Rindfleisch zusammen mit dem ausgetretenen und ebenfalls gefrorenen Blutwasser eine Ware, so kann entgegen der Auffassung der Klägerin das Blutwasser nicht unter eine andere Tarifstelle als das gefrorene Rindfleisch eingeordnet werden (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai 1982 VII K 17/81, BFHE 136, 22, zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Ware die Rede sein kann).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 06.06.1989 - VII R 113/86
    Er ist daher nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verpflichtet (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415).
  • BFH, 14.05.1986 - VII B 25/86
    Auszug aus BFH, 06.06.1989 - VII R 113/86
    Die Vorentscheidung ist ein Urteil in Zolltarifssachen, gegen das die Revision ohne Zulassung statthaft ist (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - vgl. Beschluß des Senats vom 14. Mai 1986 VII B 25/86, BFHE 146, 312).
  • BFH, 14.03.2007 - VII B 217/06

    Gewichtsverzollung von Rindfleisch

    Der beschließende Senat hat bereits hinsichtlich der Einfuhr von vakuumverpacktem gefrorenem Rindfleisch entschieden, dass es sich bei dem Fleisch und dem aus ihm ausgetretenen Blutwasser nicht um zwei Waren verschiedener Beschaffenheit handelt, sondern dass das Fleisch und das Blutwasser als Einheit anzusehen und nur einer einheitlichen Tarifierung zugänglich sind und dass das Blutwasser bei der Verzollung nicht gewichtsmindernd zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 6. Juni 1989 VII R 113/86, BFH/NV 1990, 404).

    Vielmehr hat das FG --ausgehend von dem Senatsurteil in BFH/NV 1990, 404-- zutreffend entschieden, dass es insoweit nicht auf den Aggregatzustand des Wassers ankommen kann.

  • BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00

    Feststellung der Beschaffenheit einer Ware; Ermittlung des Stärkegehalts einer

    Dass im vorliegenden Fall nicht die tarifliche Einordnung einer Ware im engeren Sinne streitig ist, ist für die Frage, ob eine Zolltarifsache gegeben ist, ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 VII R 113/86, BFH/NV 1990, 404).
  • BFH, 16.07.1992 - VII R 13/91

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Urteils in einer Zolltarifsache

    Um eine solche Sache handelt es sich, wenn das FG über eine zolltarifliche Frage - sei es im weiteren Sinne - erkannt hat (z.B. Senat, Beschluß vom 26. Februar 1991 VII R 41/89, BFHE 164, 5 [BFH 26.02.1991 - VII R 41/89], BStBl II 1991, 526; Urteil vom 6. Juni 1989 VII R 113/86, BFH/NV 1990, 404).

    Gestritten und entschieden wurde - übrigens auch nach Ansicht der Klägerin - nicht über die Tarifierung als solche, auch nicht über die zolltarifliche Behandlung der aus dem Fleisch ausgetretenen Flüssigkeit (dazu BFH/NV 1990, 404), vielmehr ging es ausschließlich um die Frage, ob nach dem Ergebnis der Probenuntersuchung ein überwiegener Rindfleischanteil angenommen werden konnte.

  • FG Hamburg, 28.06.2006 - 4 K 337/03

    Austretendes Wasser als Bestandteil des Eigengewichts von verpacktem Rindfleisch

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.1989 (VII R 113/86, juris) im Hinblick auf in Folie vakuumverpacktes, gefrorenes Rindfleisch und dem infolge Nachreifung ausgetretenen, ebenfalls gefrorenen Blutwasser entschieden, dass es sich um eine einheitliche Ware handele, bei deren Bestimmung des Zollgewichts nur das Gewicht der Folie unberücksichtigt bleiben könne.
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